Seit 28. Juni 2025 gilt in der EU der European Accessibility Act (EAA). Österreich setzt ihn mit dem Barrierefreiheitsgesetz um, das unter anderem Online-Shops für Verbraucher zur Barrierefreiheit verpflichtet. Für Industrieunternehmen stellt sich damit die Frage, ob ihre Website betroffen ist und was eine DXP an der Umsetzung ändert.
Die Frage landet selten zuerst bei der IT. Meistens bringt sie der Vertrieb mit, weil ein Händler nachgefragt hat, oder die Rechtsabteilung, die gerade neue Gesetze durchgeht. Dann sitzt die Marketingleiterin vor einer Website mit Produktkatalog, Karrierebereich und Ersatzteil-Shop und soll sagen, ob das alles barrierefrei sein muss.
Barrierefrei heißt hier: Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen können die Website nutzen, etwa mit einem Screenreader, der Inhalte vorliest, oder nur mit der Tastatur. Ob Ihr Unternehmen dazu gesetzlich verpflichtet ist, hängt vor allem davon ab, an wen Sie über die Website verkaufen.
Most important facts
- //Der European Accessibility Act gilt seit 28. Juni 2025 und ist in Österreich im Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) umgesetzt.
- //Erfasst ist im Online-Bereich vor allem der elektronische Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, also etwa B2C-Shops und Buchungen.
- //Reine B2B-Websites ohne Verbrauchergeschäft fallen nach derzeitiger Lesart nicht unter diese Pflicht, Mischformen brauchen eine rechtliche Prüfung.
- //Technischer Maßstab ist die Norm EN 301 549: rechtlich derzeit mit WCAG 2.1, die im September 2026 veröffentlichte Neufassung baut auf WCAG 2.2 auf.
- //Mit einer DXP bauen Sie barrierefreie Komponenten einmal und verankern Pflichtangaben wie Bildbeschreibungen im Content-Modell.
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Wer betroffen ist
Online-Shop für Endkunden oder Katalog für Händler?
Die EU-Richtlinie 2019/882, kurz EAA, legt Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest. Bei den Produkten geht es etwa um Computer, Smartphones, E-Reader und Selbstbedienungsterminals wie Geld- oder Fahrkartenautomaten. Bei den Dienstleistungen nennt die EU-Kommission unter anderem Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenverkehr, E-Books und den elektronischen Geschäftsverkehr.
Für die meisten Industrieunternehmen ist nur der letzte Punkt interessant. Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 76/2023) erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die im Rahmen eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Die Wirtschaftskammer übersetzt das so: Betroffen sind Onlineshop- und Webseiten-Betreiber im B2C-Geschäft. Dazu zählen Webshops und Apps, Online-Terminbuchungen, Buchungsportale von Hotels und digitale Abonnements.
Diese Abgrenzung nimmt in der Praxis viel Druck heraus. Eine Website, die Maschinen vorstellt, Datenblätter zum Download anbietet und am Ende zu einem Kontaktformular führt, schließt keinen Vertrag mit Verbrauchern. Ein Shop, in dem nur registrierte Gewerbekunden bestellen, ebenfalls nicht. Beides fällt nach derzeitiger Lesart nicht unter die E-Commerce-Pflichten des BaFG.
Schwieriger sind Mischformen. Ein Armaturenhersteller verkauft über den Großhandel, im selben Shop können aber auch Privatpersonen Ersatzteile bestellen. Ein Landtechnikhändler hat neben dem Händlerportal einen Shop für Hobbygärtner. Sobald Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen können, sollten Sie davon ausgehen, dass zumindest dieser Teil erfasst ist. Wie weit das im Einzelfall reicht, sollte Ihre Rechtsberatung klären.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Gemeint sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wer Produkte herstellt, importiert oder damit handelt, kann sich laut WKO für diese Produkte nicht auf die Ausnahme berufen.
Kontrolliert wird das Gesetz vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, das auch Strafbehörde ist. Für Großunternehmen reicht der Strafrahmen bis 80.000 Euro, für KMU und Kleinstunternehmen sind geringere Höchstbeträge vorgesehen. Bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen verweist die WKO auf den Grundsatz „Beraten vor strafen“. Für Produkte, die Dienstleister schon vor dem Stichtag eingesetzt haben, gelten Übergangsfristen bis 2030. Einen Aufschub für die eigene Website sollten Sie daraus nicht ohne rechtliche Prüfung ableiten.
Barrierefreiheit betrifft drei Abteilungen
Wer im Haus was beiträgt
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Geschäftsführung
Lässt klären, ob und welche Teile der Website unter das BaFG fallen. Gibt Budget und Zeitrahmen frei, idealerweise gekoppelt an den nächsten Relaunch statt als Einzelprojekt.
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Marketing und Redaktion
Sorgt für Bildbeschreibungen, verständliche Linktexte, Untertitel bei Videos und PDFs, die sich vorlesen lassen. Das ist laufende Arbeit, die mit jedem neuen Datenblatt wiederkommt.
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IT und Entwicklung
Baut Komponenten, die per Tastatur bedienbar sind, ausreichende Kontraste haben und mit Screenreadern funktionieren. Testet mit echten Hilfsmitteln statt nur mit automatischen Prüftools.
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Was barrierefrei heißt
Warum der Screenreader an Ihrem Produktfilter scheitert
Das Gesetz verlangt, dass Menschen mit Behinderungen die erfassten Dienstleistungen nutzen können. Die Richtlinie fasst die Anforderungen in vier Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Wer die Web Content Accessibility Guidelines des W3C kennt, erkennt die Begriffe wieder. Die WCAG sind der internationale Standard für barrierefreie Webinhalte.
Für den Nachweis arbeitet das Gesetz mit harmonisierten Normen. Rechtlich gilt derzeit die EN 301 549 in der Version 3.2.1, die für Webinhalte die WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt. Im September 2026 hat das europäische Normungsinstitut ETSI die Neufassung EN 301 549 V4.1.1 veröffentlicht. Sie wurde für den EAA erarbeitet und baut auf WCAG 2.2 auf. Verbindlicher Maßstab wird sie laut AccessibleEU aber erst, wenn die EU-Kommission sie im Amtsblatt veröffentlicht. Wer heute neu baut, plant deshalb gleich mit WCAG 2.2 auf Stufe AA und erfüllt damit auch die Anforderungen der Version 2.1 weitgehend.
Auf einer typischen Industrie-Website reagiert der Produktfilter nur auf Mausklicks. Die Maschinenfotos haben keinen Alternativtext, also liest der Screenreader den Dateinamen vor. Die hellgraue Schrift im Datenblatt ist für viele Menschen schwer lesbar, und das Schulungsvideo für Servicetechniker läuft ohne Untertitel. Jeder dieser Punkte lässt sich beheben. Mühsam wird es, wenn dieselben Fehler auf Hunderten Seiten in mehreren Sprachen stecken.
Barrierefreiheit entsteht im Content-Modell, lange bevor die erste Seite online geht.
Bei einem gewachsenen CMS mit Seitenvorlagen aus verschiedenen Jahren heißt Nachrüsten meistens, jede Vorlage und viele Seiten einzeln anzufassen. Redakteure haben Bilder ohne Beschreibung hochgeladen, Tabellen als Grafik eingebaut und Überschriften nach Schriftgröße statt nach Gliederung gewählt. Ein Audit findet diese Stellen. Beheben muss sie trotzdem jemand, Seite für Seite.
Dazu kommt eine Informationspflicht. Wer unter das Gesetz fällt, muss beschreiben, wie das eigene Angebot die Anforderungen erfüllt, und diese Information selbst barrierefrei bereitstellen. Rechtlich dürfen diese Angaben in den AGB stehen. Die WKO empfiehlt trotzdem einen eigenen, gut auffindbaren Link zu den „Informationen über die Konformität“.
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Einmal bauen, überall nutzen
Der Filter, der auf jeder Seite gleich funktioniert
Eine DXP (Digital Experience Platform) auf Basis eines Headless-CMS wie Storyblok trennt Inhalte von der Darstellung. Die Redaktion pflegt strukturierte Bausteine, zum Beispiel einen Produkt-Teaser, eine Tabelle oder eine Bildergalerie. Das Frontend, also der Code, der diese Bausteine im Browser darstellt, wird einmal entwickelt und auf allen Seiten verwendet.
Für die Barrierefreiheit hat das eine angenehme Folge. Ist der Produktfilter einmal per Tastatur bedienbar, mit passenden ARIA-Attributen (Zusatzinformationen für Hilfstechnologien) versehen und mit dem Screenreader getestet, dann gilt das auf jeder Seite und in jeder Sprache. Einen Fehler behebt die Entwicklung an einer Stelle. Kontraste, Schriftgrößen und sichtbare Fokusrahmen stehen im Designsystem und hängen nicht vom Geschmack einzelner Redakteure ab.
Der zweite Hebel ist das Content-Modell, also die Festlegung, aus welchen Feldern ein Baustein besteht. Ein Bildbaustein kann ein Pflichtfeld für die Bildbeschreibung haben, ohne das sich der Inhalt nicht speichern lässt. Ein Videobaustein kann ein Feld für die Untertiteldatei vorsehen. Überschriften bekommen feste Ebenen, und technische Daten landen in einer echten Tabelle statt in einem Screenshot.
Ein Pflichtfeld prüft allerdings nicht, ob darin eine sinnvolle Beschreibung steht oder nur das Wort „Bild“. Deshalb gehören eine kurze Schulung der Redaktion und regelmäßige Tests mit echten Hilfsmitteln dazu. Am günstigsten ist es, Barrierefreiheit bei einer DXP-Einführung oder einem Relaunch von Anfang an in Designsystem und Content-Modell einzuplanen. Nachträgliches Ausbessern kostet mehr Zeit und trifft dieselben Stellen oft mehrfach.
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Zum Weiterleiten
Die Kurzfassung für Ihre Kollegen
Für Geschäftsführung, Marketing und IT in fünf Punkten:
Der European Accessibility Act gilt seit 28. Juni 2025. In Österreich regelt ihn das Barrierefreiheitsgesetz, Kontrollbehörde ist das Sozialministeriumservice, Strafen reichen für Großunternehmen bis 80.000 Euro.
Betroffen sind im Online-Bereich vor allem Verträge mit Verbrauchern, also B2C-Shops, Buchungen und Abos. Eine reine B2B-Website ohne Verbrauchergeschäft fällt nach derzeitiger Lesart nicht darunter.
Mischformen wie ein Ersatzteil-Shop, in dem auch Privatkunden bestellen, lassen wir rechtlich prüfen.
Technischer Maßstab ist die EN 301 549, rechtlich derzeit mit WCAG 2.1 AA. Die neue Fassung vom September 2026 setzt auf WCAG 2.2, daran sollte sich ein Relaunch gleich orientieren.
Mit einer DXP bauen wir barrierefreie Komponenten einmal und machen Angaben wie Bildbeschreibungen im Content-Modell zur Pflicht.
Ein Blatt für Geschäftsführung, Marketing und IT
Checkliste: Betrifft uns der EAA?
Die Checkliste führt mit wenigen Fragen durch die Einordnung Ihrer Website: Wer bestellt, welche Bereiche richten sich an Verbraucher, welche Inhalte und Komponenten sollten Sie zuerst prüfen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung, hilft aber, das Gespräch mit Ihrer Rechtsabteilung vorzubereiten.
EAA-Pakete von Werbeberg
Barrierefreiheit Schritt für Schritt umsetzen
Welche Unterstützung wir bei Prüfung und Umsetzung der Barrierefreiheit anbieten, sehen Sie in unserer Übersicht der EAA-Pakete.
Erstgespräch mit Werbeberg
Ist Ihre Website betroffen?
Wir sehen uns gemeinsam an, welche Bereiche Ihrer Website sich an Verbraucher richten und wo technische Hürden für Menschen mit Einschränkungen liegen. Die rechtliche Einordnung übernimmt Ihre Rechtsberatung, die technische Umsetzung planen wir mit Ihnen.
Wir sehen uns gemeinsam an, welche Bereiche Ihrer Website sich an Verbraucher richten und wo technische Hürden für Menschen mit Einschränkungen liegen. Die rechtliche Einordnung übernimmt Ihre Rechtsberatung, die technische Umsetzung planen wir mit Ihnen.
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