Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 25. November 2025.
1. Geltung und Vertragsabschluss
1.1. Die Werbeberg Digital Communications GmbH & Co KG (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar.
1.2. Maßgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social-Media-Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook oder Instagram, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde.
2.1. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen.
2.2. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür haften, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potenzielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potenzielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitch-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2. Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potenziellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als Ausgangspunkt alles später Hervorgebrachtem und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die einzigartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel, Skripte und Storyboards, 3D Modelle Klickdummies, Codeblöcke usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5. Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6. Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation schriftlich (per E-Mail oder Brief) unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8. Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. Treten nach Freigabe etwaige Mängel im Sinne von fehlerhaften grafischen Artefakten, wie zum Beispiel Rechtsschreib- oder Grammatikfehler, ist die Agentur schad- und klaglos zu halten, sofern keine physischen Mängel eines Produktes vorliegen iSv. Punkt 13.1.
4.3. Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen und Beauftragung Dritter
5.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3. Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
5.4. In Verpflichtungen der Agentur gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1.Grundsätzlich entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von € 10.000, bei Aufträgen von Neukunden oder solchen Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. Es erfolgt dies durch eine 50:50 Regelung, wobei die erste Hälfte des Gesamthonorars bei Auftragsvergabe und die zweite Hälfte mit dem Projektabschluss fakturiert wird.
8.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.6 Bei Wochenend- und Feiertagsarbeiten kommt bei jeglichen Arbeiten ein Zuschlag nach aktuell gültigem Tarifdatenblatt zu tragen. Rabatte und sonstige Vergünstigungen können für diese Arbeiten nicht angewendet werden. Bei Leistungen die zwingend zwischen 19:00 und 06:00 erbracht werden müssen, wird zusätzlich ein Nachtzuschlag nach aktuell gültigem Tarifdatenblatt angewandt. Beide Fälle kommen ausschließlich zum Einsatz, wenn der Kunde die sofortige Erledigung wünscht, die Erledigung nur in diesen Zeitfenstern möglich ist, oder die kritische Infrastruktur eines Systems betroffen ist. Bei kritischen Systemfehlern wird der Kunde direkt informiert. Kostenpflichtige Arbeiten können hier auch ohne vorherige Kundenfreigabe erfolgen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
9. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
9.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe, die im jeweils geltenden Tarifdatenblatt ersichtlich ist -je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Klickdummys, Codeblöcke), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Für Nutzungen gemäß 10.4 steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6. Der Kunde verpflichtet sich der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung einer Konventionalstrafe in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars zu leisten.
11. Sonderbestimmungen Software
11.1. Begriffsbestimmungen
11.1.1. „Software“ sind von der Agentur individuell entwickelte Anwendungen, Module, Schnittstellen, Konfigurationen, Skripte und Dokumentationen.
11.1.2. „Standardbausteine“ sind vorbestehende, nicht kundenspezifische Komponenten der Agentur (Boilerplates, Frameworks, Libraries, Tooling, DevOps-Skripte, wiederkehrende Code-Patterns, Know-how).
11.1.3. „Drittsoftware“ umfasst Open-Source-Software (OSS) und proprietäre Software Dritter.
11.1.4. „Produktivsystem“ ist die vom Kunden für den Echtbetrieb genutzte Instanz; „Staging/Testing“ sind nicht-produktive Instanzen.
11.2. Leistungsgegenstand & Vorgehensmodell
11.2.1. Die Leistungserbringung erfolgt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – in Form agiler Vorgehensweisen (z. B. mittels Backlogs und Sprints).
11.2.2. Der Leistungsgegenstand wird anhand der mit dem Kunden abgestimmten Unterlagen definiert, wie insbesondere durch von der Agentur erstellte Mockups, Prototypen (z. B. Figma) oder vom Kunden bereitgestellte Anforderungen. Ein klassisches Pflichtenheft wird nicht erstellt, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird. Die Agentur ist nicht verpflichtet, User Stories oder vergleichbare Dokumentationen zu erstellen; stellt der Kunde solche bereit, können sie als Leistungsgrundlage dienen.
11.2.3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sowohl bei agiler Entwicklung als auch bei der initialen Erstellung von Softwarelösungen ohne Sprint-Modell eine abschließende, detaillierte Leistungsbeschreibung zu Projektbeginn regelmäßig nicht vorliegt. Anforderungen können sich im Projektverlauf ändern oder durch zusätzlichen Input des Kunden angepasst werden. Änderungen oder Erweiterungen der Anforderungen führen zu einem erhöhten Aufwand und sind vom Kunden gesondert zu vergüten.
11.2.4. Bei kleineren Projekten oder wenn kein sinnvoller Sprint-Planungsprozess möglich ist, erfolgt die Leistungserbringung ohne Anwendung eines agilen Modells. In diesen Fällen setzt die Agentur die vom Kunden beauftragten Leistungen nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und vereinbarten Liefertermine um.
11.2.5. Mitwirkung: Der Kunde verpflichtet sich, aktiv an der Durchführung des Projekts mitzuwirken (z. B. durch Feedback, Freigaben, Bereitstellung von Inhalten oder Priorisierung von Anforderungen). Unterlässt der Kunde die notwendige Mitwirkung, kann dies zu Verzögerungen führen, für die die Agentur nicht haftet.
11.3. Akzeptanz/Abnahme
11.3.1. Bereitstellung: Nach Abschluss eines Sprints oder Releases stellt die Agentur die Ergebnisse – sofern verfügbar – in einer Staging-Umgebung bereit und informiert den Kunden. Existiert keine Staging-Umgebung, erfolgt die Bereitstellung durch Übergabe geeigneter Testzugänge oder Funktionsdemos.
11.3.2. Abnahmefrist: Der Kunde ist verpflichtet, die bereitgestellte Leistung innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung zu testen und allfällige Mängel schriftlich mitzuteilen. Die Mängelmeldung hat eine nachvollziehbare Beschreibung, Reproduktionsschritte sowie, soweit möglich, Screenshots oder Log-Auszüge zu enthalten.
11.3.3. Iterative Abnahme: Jede Teilleistung (Sprint-/Release-Ergebnis) gilt mit Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen, sofern der Kunde nicht rechtzeitig Mängel der Klassen A oder B gemäß Punkt 21.4 rügt. Erfolgt die produktive Nutzung (Nutzung im Produktivsystem) der bereitgestellten Leistung vor Ablauf der Frist, gilt diese ebenfalls als abgenommen.
11.3.4. Mangelklassen:
o A (kritisch): Produktivbetrieb nicht möglich → Abnahme gehemmt.
o B (wesentlich): Kernfunktion erheblich beeinträchtigt, Workaround möglich → Abnahme unter Auflage zur Nachbesserung.
o C (gering): Kosmetische oder geringfügige Usability-Mängel → beeinflusst die Abnahme nicht.
11.3.5. Nachbesserung: Die Agentur behebt fristgerecht gerügte Mängel der Klassen A und B innerhalb angemessener Fristen. Mängel der Klasse C werden nach Abstimmung im Backlog berücksichtigt und im Rahmen der laufenden Betreuung (siehe 11.6) behoben.
11.3.6. Endabnahme: Mit Abnahme aller vereinbarten Sprints/Releases gilt das Projekt als abgeschlossen.
11.4. Drittsoftware & Open-Source
11.4.1. Soweit Drittsoftware eingesetzt wird, gelten deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen vorrangig; der Kunde verpflichtet sich zu deren Einhaltung.
11.4.2. Lizenz-/Nutzungs-/Betriebskosten für Drittsoftware werden dem Kunden weiterverrechnet.
11.4.3. Updates/Upgrades/Release-Wechsel von Drittsoftware liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur; Kompatibilitäts-Anpassungen sind zusätzliche Leistungen.
11.4.4. Bei OSS (Open Source Software) leistet die Agentur keine Gewähr für Eigenschaften der OSS; Urheber-/Lizenzhinweise werden auf Anfrage bereitgestellt.
11.5. Hosting & Betrieb
11.5.1. Auf Wunsch erbringt die Agentur Hosting/Betriebsleistungen auf extern angebotenen Server-Diensten (Cloud oder dedizierte Server). Vertragspartner des Kunden bleibt die Agentur; die jeweiligen Server-Betreiber sind Unterauftragsverarbeiter/Subunternehmer.
11.5.2. Ohne gesondertes SLA (Service Level Agreement) schuldet die Agentur keine bestimmte Verfügbarkeit; es gelten angemessene Best-Effort-Reaktionszeiten innerhalb der Geschäftszeiten. Geplante Wartungsfenster werden – soweit möglich – vorab angekündigt.
11.5.3. Daten- und System-Backups werden nur geschuldet, wenn vertraglich vereinbart. Ohne Vereinbarung trifft den Kunden die Eigenverantwortung für Datensicherungen.
11.5.4. Der Kunde ist für Inhalte & Rechtskonformität, Zugriffs-/Rollenverwaltung, starke Passwörter und Nutzerverwaltung verantwortlich.
11.5.5. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur zur Sperre nicht sicherheitsrelevanter Leistungen berechtigt; Datensicherheit bleibt unberührt.
11.6. Wartung, Support & Weiterentwicklung
11.6.1 Laufende Betreuung: Nach Abschluss eines ordentlichen Projekts beginnt – sofern nicht anders vereinbart – eine laufende Betreuung. Die laufende Betreuung ist ein Projekt im Sinne der Sonderbestimmungen für Software (11). Diese Einstufung dient ausschließlich der Anwendung der dort geregelten Bestimmungen und begründet kein abgeschlossenes Werk im rechtlichen Sinn. Diese läuft von Abschluss des voranstehenden Projekts bis Ende des Kalenderjahres. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, startet mit Beginn eines neuen Kalenderjahres eine neue laufende Betreuung, die wieder bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres läuft. Der Kunde hat die Möglichkeit zwischen 2 laufenden Betreuungsarten zu entscheiden (Aktiv vs. passive Betreuung). Sollte nichts gesondert vereinbart werden gilt die passive Betreuung als Standardbetreuung.
11.6.2 Aktive Betreuung: Die aktive Betreuung bietet auf individueller Basis die Möglichkeit, dass die Agentur aktiv und regelmäßig die Systeme überwacht, testet und potenzielle Fehler möglichst frühzeitig erkennt und behebt. Hier wird ein monatlicher Retainer vereinbart, der es uns ermöglicht schnell und flexibel auf die jeweiligen Situationen zu reagieren. Eine aktive Betreuung wird auf Jahresbasis vereinbart, wodurch eine Preisgarantie und Kostenplanung abgegeben werden kann.
11.6.3 Passive Betreuung: In der passiven Betreuung wird vom Kunden oder Dritten (hier mit anschließender Freigabe durch den Kunden) selbst eine Meldung oder Anpassungswunsch geäußert und Kosten entstehen erst in der daraus resultierenden Arbeit. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Änderungswünschen und Informationen durch den Kunden oder Dritte liegt beim Kunden.
11.6.4. Wartung & Support: Wartung und Support erfolgen – sofern nicht anders vereinbart – im Rahmen der laufenden Betreuung. Leistungen umfassen insbesondere Sicherheitsupdates, Bugfixes und kleinere Verbesserungen. Als Wartungsleistungen gelten keine funktionalen Erweiterungen, Systemerweiterungen oder strategischen Anpassungen – diese sind als Change Requests einzustufen.
11.6.5. Service Levels: Servicefenster, Reaktionszeiten und Priorisierungen werden – soweit vereinbart – in einer separaten Leistungsbeschreibung oder einem Service Level Agreement (SLA) geregelt. Ohne SLA gelten, abhängig von Komplexität der Anfrage und aktueller Auslastung, angemessene Reaktionszeiten innerhalb der Geschäftszeiten, ohne Verpflichtung zur ständigen Verfügbarkeit oder garantierten Reaktionszeiten. Zur Bearbeitung von Fehlermeldungen ist außerdem wichtig, dass zumindest folgende Informationen bekannt gegeben werden:
o Was ist der erwartete Outcome (Was sollte eigentlich passieren?)
o Was passiert tatsächlich (Was ist der aktuelle Ist Stand?)
o Wie kann man das Ganze reproduzieren? (Wie ist es zu dem Fehler gekommen...)
o Zur Vereinfachung der Meldung nutzen Sie bitte https://wb.at/de/kontakt/support oder schreiben Sie uns per Mail an [email protected]
11.6.6. Zusatzleistungen: Leistungen, die durch Nutzungsfehler, Änderungen der Systemumgebung, Anpassungen von Drittsoftware oder externen Schnittstellen, gesetzliche Änderungen, höhere Gewalt oder vergleichbare Ursachen erforderlich werden, gelten als zusätzliche Leistungen und sind gesondert zu vergüten.
11.6.7. Weiterentwicklung (Change Requests): Im Rahmen der laufenden Betreuung kann die Agentur dem Kunden neben Wartung und Support auch kontinuierliche Weiterentwicklungen und Systemanpassungen anbieten. Diese umfassen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich:
o funktionale Erweiterungen (z. B. zusätzliche Filterfunktionen, neue Module, Anbindungen von Zahlungsanbietern oder sonstigen Schnittstellen),
o Designanpassungen sowie Optimierungen der Benutzerführung und Benutzerfreundlichkeit (Usability),
o technische und strategische Maßnahmen wie die Integration externer Tools, Performance-Optimierungen, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Ausbau von Mehrsprachigkeit, Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit sowie Optimierungen für mobile Endgeräte.
Geplante Weiterentwicklungen und Anpassungen werden vor Umsetzung mit dem Kunden abgestimmt, hinsichtlich Umfang und Priorität definiert und – soweit möglich – mit einer grobschätzigen zeitlichen sowie wirtschaftlichen Einschätzung (Aufwandsschätzung) versehen. Damit soll eine transparente und planbare Weiterentwicklung des Systems sichergestellt werden. Alle derartigen Leistungen stellen Change Requests im Sinne dieser Bestimmung dar und sind, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gesondert zu vergüten.
11.6.8. Abgrenzung zu Gewährleistung: Leistungen im Rahmen der Wartung und Weiterentwicklung sind von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden. Die Behebung von Mängeln nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sowie Anpassungen an neue Anforderungen stellen kostenpflichtige Leistungen dar.
11.6.9. Eigene Komponenten & Open Source: Wenn bei Wartung und Weiterentwicklung Open-Source-Software oder Fremdkomponenten betroffen sind, übernimmt die Agentur – sofern gesetzlich zulässig - keine Haftung für deren Funktionsfähigkeit, zukünftige Kompatibilität oder Lizenzänderungen. Notwendige Anpassungen infolge von Änderungen solcher Komponenten gelten als zusätzliche Leistungen.
11.7. Übergabe von Daten & Beendigung
11.7.1. Bei Vertragsende stellt die Agentur – nach vollständiger Zahlung – Datenexporte in marktüblichen Formaten (z. B. SQL-Dump, JSON, CSV) gegen angemessenes Entgelt bereit.
11.7.2. Mitarbeit bei Transition/Exit (z. B. Onboarding eines Nachfolgedienstleisters) erfolgt gegen Vergütung nach Aufwand.
11.7.3. Nach Fristablauf (z. B. 30 Tage) werden Daten gemäß gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelöscht bzw. anonymisiert, soweit keine andere Vereinbarung besteht.
12. Bewegtbild, Fotografie und digitale Visualisierungen (2D,3D,AR&VR)
12.1. Das finale Material wird dem Kunden nach Fertigstellung durch die Agentur digital und in einem gängigen Format (z. B. .mp4, JPG) zur Verfügung gestellt.
12.2. Dieses Filmprodukt wird dem Kunden in der Regel mit einer zweijährigen Lizenz zur ausschließlichen Nutzung in vordefinierten Zweckbereichen (wie Präsentationen, Social Media etc.) überlassen.
12.3. Nach Ablauf der zweijährigen Lizenz und falls der Kunde das Filmmaterial weiterhin verwenden möchte, kann der Kunde dies mit der Bestätigung der Agentur und einer jährlichen Gebühr von 10% der ursprünglichen Produktionskosten tun, sofern nicht anders schriftlich vereinbart
12.4. Wenn der Kunde das gelieferte endgültige Filmmaterial weiterbearbeiten möchte, kann er die Agentur damit beauftragen, oder falls der Kunde das Material selbst oder durch Dritte bearbeiten möchte, ist zusätzlich zu einer Bestätigung durch die Agentur eine Standard-Buy-out-Gebühr erforderlich über 20% der ursprünglichen Produktionskosten.
13. Kennzeichnung
13.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
13.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Webseite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
13.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche vom Auftragnehmer erstellten oder bereitgestellten Werke (insbesondere, aber nicht ausschließlich: Layouts, Grafiken, Fotos, Videos, Kampagnenmaterialien, digitale Inhalte) bei deren Veröffentlichung oder sonstiger Nutzung mit einem branchenüblichen Urheber- bzw. Agenturhinweis zu versehen. Die Kennzeichnung erfolgt – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – wie folgt: „Konzeption & Umsetzung: [Agenturname]“. Die Anbringung hat an einer gut erkennbaren, dem Werk zuordenbaren Stelle zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Ausführungen und Werbemitteln als Urheber bzw. Agentur genannt zu werden sowie das Werk selbst – unter Wahrung allfälliger Vertraulichkeitsvereinbarungen – für eigene Präsentationszwecke (z. B. Website, Social Media, Portfolios, Wettbewerbe) zu nutzen. Die Entfernung oder Änderung der Kennzeichnung durch den Auftraggeber oder durch Dritte ist unzulässig, sofern keine ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vorliegt.
14. Gewährleistung
14.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
14.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Nur wenn eine Nachbesserung nach mindestens zwei Versuchen scheitert, kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
14.3. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
14.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Leistung oder – bei Software – ab Abnahme/Produktivsetzung. Regressansprüche nach § 933b ABGB verjähren ein Jahr nach Lieferung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
14.5. Keine Gewährleistung besteht insbesondere für Mängel, die verursacht wurden durch:
a) unsachgemäße Nutzung oder Änderungen durch den Kunden oder Dritte,
b) fehlende Mitwirkung, falsche oder unvollständige Informationen,
c) äußere Einflüsse (z. B. Stromausfall, höhere Gewalt, Netzstörungen),
d) Änderungen der Systemumgebung, Drittsoftware, Open-Source-Komponenten oder API-Anpassungen,
e) gesetzliche oder regulatorische Änderungen nach Leistungserbringung.
14.6. Bei Softwareprojekten gelten gesonderte Bestimmungen vorrangig gegenüber den allgemeinen Regelungen
14.6.1 Die Gewährleistung umfasst ausschließlich programmlogische Fehler der abgenommenen Software, die die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
14.6.2 Anpassungen an neue technische Rahmenbedingungen (z. B. OS-, Browser- oder Datenbankupdates) sind keine Mängel, sondern gelten als kostenpflichtige Weiterentwicklungen.
14.6.3 Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen; der Kunde trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Abnahme.
14.6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt im B2B-Bereich sechs Monate ab Abnahme oder Produktivsetzung.
14.7. Abgrenzung zur Wartung: Leistungen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sowie Anpassungen an neue Anforderungen gelten als kostenpflichtige Wartungs- oder Weiterentwicklungsleistungen.
15. Haftung und Produkthaftung
15.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
15.2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) von Dritten gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
15.3. Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
15.4 Haftung (Software & Hosting)
15.4.1. Die Haftung der Agentur ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
15.4.2. Bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf: a) beim Einzelprojekt auf max. das Netto-Auftragsvolumen des betroffenen Projekts, b) bei laufender Betreuung auf max. die in den letzten 6 Monaten gezahlten Entgelte.
15.4.3. Folgeschäden, entgangener Gewinn, mittelbare Schäden, Datenverluste (sofern nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Agentur verursacht) sind ausgeschlossen.
15.4.4. Für Drittsoftware/Cloud-Provider haftet die Agentur nicht; SLA-/Leistungsstörungen Dritter werden – soweit möglich – an den Kunden weiterverfolgt. Gutschriften des Dritten stellen die alleinige Kompensation dar, sofern nicht anders vereinbart.
15.4.5. Verjährung von Schadenersatzansprüchen: 6 Monate ab Kenntnis, jedenfalls 3 Jahre ab schädigendem Ereignis.
16. Datenschutz & IT-Sicherheit
16.1 Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
16.2. Auftragsverarbeitung: Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Der AVV in der jeweils aktuellen Fassung der Agentur ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Der Kunde stimmt zu, dass die Agentur zur Erfüllung ihrer Leistungen Unterauftragsverarbeiter einsetzen darf. Insbesondere kann die Agentur Hosting- und Infrastrukturleistungen bei der Hetzner Online GmbH in Anspruch nehmen. Weitere Unterauftragsverarbeiter werden dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt.
16.3. Technische und organisatorische Maßnahmen: Die Agentur implementiert angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik („state of the art“), jedoch ohne Zusicherung einer bestimmten Zertifizierung. Hierzu zählen insbesondere Zugriffs- und Rechtemanagement, Protokollierung in vertretbarem Umfang, Verschlüsselung von Daten während der Übertragung sowie regelmäßige Sicherheitsupdates.
16.4. Security-Incidents: Erlangt die Agentur Kenntnis von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, informiert sie den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, über die Art der betroffenen Daten, die mutmaßlich betroffenen Personengruppen sowie über bereits ergriffene oder geplante Maßnahmen.
16.5. Sonderleistungen: Leistungen, die über die unter 26.2 genannten Standardmaßnahmen hinausgehen – insbesondere Penetrationstests, Systemhärtung nach spezifischen Standards (z. B. ISO 27001, TISAX, PCI-DSS) oder sonstige Compliance-Anforderungen – sind nicht Teil des regulären Leistungsumfangs und müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
16.6. Verantwortlichkeit des Kunden: Der Kunde bleibt Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn und ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die Schaffung geeigneter Rechtsgrundlagen, die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber Betroffenen sowie die Einholung erforderlicher Einwilligungen (z. B. bei Cookies oder Tracking). Der Kunde stellt die Agentur insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.
17. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem Österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur: 4400 Steyr. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
18.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
18.3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
19. Schlussbestimmungen
Mit Erteilung des Auftrages bestätigt der Auftraggeber, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur zur Kenntnis genommen zu haben und diese als anwendbar zu erklären. Dieser Vertrag untersteht österreichischem Recht. Gerichtsstand für alle zwischen den Vertragspartnern bestehenden allfälligen Streitigkeiten ist ausschließlich Steyr. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.